Anwalt Kündigung Mainz

Frau Koeppel - Anwalt Arbeitsrecht Mainz & Anwalt Familienrecht Mainz - Rechtsanwälte Seeler. Sczepanski. Koeppel.

Sonja Koeppel
Arbeitsrecht Mainz

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Informationen zur Kündigung – Anwalt Kündigung Mainz

Der Rechtsbegriff der Kündigung eines Arbeitsvertrags bezieht sich auf eine einseitige Willenserklärung, die empfangsbedürftig ist und das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden beendet. Diese tritt unmittelbar nach Ablauf der im Arbeitsrecht ausführlich beschriebenen Kündigungsfrist in Kraft.

Wenn Sie daran denken, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Es sollte beachtet werden, dass das Arbeitsrecht in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen verankert ist. Daher ist die Kündigung eines Arbeitsvertrags nicht nur auf ein einzelnes Gesetz zurückzuführen.

Eine wesentliche Voraussetzung, damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ist, ist die Schriftform. Dies bedeutet, dass der Kündigende, also die Person, die die Kündigung ausspricht, das Schreiben persönlich unterzeichnen muss. Alternativ kann dies auch durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 623, der die „Schriftform der Kündigung“ regelt, sowie in § 126, der allgemeine Anforderungen an die „Schriftform“ festlegt.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. In der Vergangenheit wurde in einigen Fällen eine mündliche Kündigung als wirksam erklärt.

Normalerweise müssen die Gründe für die Kündigung nicht ausdrücklich in der Kündigungserklärung angegeben werden. Dennoch spielen sie, wie später erläutert wird, eine wichtige Rolle. Ausnahmen gelten für Kündigungen während des Mutterschutzes und während der Ausbildung, insbesondere in Verbindung mit der Probezeit.

Es ist wichtig, die Kündigung von anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden, wie zum Beispiel dem Aufhebungsvertrag. Bei einem Aufhebungsvertrag wird das Verhältnis einvernehmlich von beiden Seiten ohne Berücksichtigung von Fristen aufgelöst.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verschiedene Formen annehmen kann. Es gibt sowohl Eigenkündigungen (durch den Arbeitnehmer) als auch Fremdkündigungen (durch den Arbeitgeber). Die Kündigung kann entweder außerordentlich (fristlos) oder ordentlich (fristgemäß) erfolgen.

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Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht ist von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer. Er dient dazu, sie vor ordentlichen Kündigungen durch ihren Arbeitgeber zu schützen. Dieser Schutz basiert auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das im Jahr 1951 eingeführt wurde, sowie auf Tarifverträgen.

Es gibt zwei Hauptarten des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer:

  1. Allgemeiner Kündigungsschutz: Unter diesem Schutz sind nur bestimmte Kündigungsgründe erlaubt.
  2. Besonderer Kündigungsschutz: Dieser Schutz gilt für bestimmte Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig gelten. Dazu gehören Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit. Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern erfordert die Zustimmung des Integrationsamts.

Um den allgemeinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können (siehe § 1 KSchG), muss ein Arbeitnehmer in derselben Firma ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt gewesen sein. Zudem sollte der Arbeitsplatz normalerweise nicht in einem Kleinbetrieb angesiedelt sein, der nur zehn oder weniger Vollzeitbeschäftigte hat.

Gründe für Kündigung

Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen. In rechtlicher Hinsicht spricht man von sozial gerechtfertigten Gründen, die vom Arbeitgeber angegeben werden müssen, wie es im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt ist:

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer […] ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“

Personenbedingte Gründe:

Die Gründe, die der Arbeitgeber hier anführen kann, sind vielfältig und hängen im Wesentlichen davon ab, ob der Arbeitnehmer die erforderliche Fähigkeit und Eignung zur Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflichten besitzt. Dabei ist die objektive Bewertung zum Zeitpunkt der Kündigung entscheidend. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das bedeutet, dass keine milderen Mittel zur Behebung von Abweichungen oder Störungen zur Verfügung stehen dürfen.

Verhaltensbedingte Gründe:

Dies betrifft vor allem Verfehlungen im Leistungsbereich, in der betrieblichen Ordnung, im Vertrauensbereich sowie bei den Nebenpflichten. Auch hier spielt die Verhältnismäßigkeit eine Rolle, ebenso wie die Prognose für zukünftiges Verhalten. Ein einmaliger Vorfall führt in der Regel nicht zur Kündigung des Arbeitsvertrags. In den meisten Fällen sollten zunächst mildere Maßnahmen wie Ermahnungen oder Abmahnungen ergriffen werden, um gegen Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen vorzugehen.

Betriebsbedingte Gründe:

Hierbei muss zwischen innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Umständen unterschieden werden. Dabei steht nicht die finanzielle Lage des Unternehmens im Vordergrund, sondern der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs.

  • Innerbetrieblich: Hierzu zählen beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen oder Produktionsbeschränkungen.
  • Außerbetrieblich: Hierunter fallen beispielsweise Auftragsmangel oder Umsatzrückgang.

Fristlose Kündigung – Anwalt Kündigung Mainz

Zunächst müssen wir klären, was eine ordentliche Kündigung ist. Dabei hält sich der Kündigende an die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fristen und muss keinen wichtigen Grund angeben. Im Gegensatz dazu tritt bei einer fristlosen Kündigung keine Frist in Kraft, und sie wird sofort wirksam.

Der Arbeitnehmer hat die Freiheit, eine ordentliche Kündigung jederzeit durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss jedoch den geltenden Kündigungsschutz beachten, wie bereits erwähnt.

Im Arbeitsrecht wird die fristlose Kündigung auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Hierbei entfällt die Notwendigkeit einer Kündigungsfrist.

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können eine außerordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag anwenden, sofern ein wichtiger Grund oder schwerwiegender Anlass vorliegt. In solchen Fällen wäre das Einhalten von Fristen unzumutbar.

Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber in Gang gesetzt werden, obwohl sie in der Praxis eher durch den Arbeitgeber angewendet wird.

Bedingungen für eine fristlose Kündigung – Anwalt Kündigung Mainz

Ein zentraler Faktor in Bezug auf die fristlose Kündigung sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Gesetz nennt jedoch keine festen Kriterien für eine außerordentliche Kündigung. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.

Interessenabwägung

Darüber hinaus ist es immer erforderlich, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sämtliche Umstände des Falls berücksichtigt werden müssen, unabhängig von der Schwere der Pflichtverletzung.

Schließlich muss die außerordentliche Kündigung gemäß dem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Dies bedeutet, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der entscheidenden Tatsachen ausgesprochen werden muss. Danach ist dies nicht mehr möglich, es sei denn, der Sachverhalt ist noch nicht vollständig geklärt.